Zwangskonvertierung von
Fremdwährungskrediten ist unzulässig
22.12.2009
Die Bank darf den Fremdwährungskredit-Kunden zu nichts zwingen. Weder zur Zwangskonvertierung, noch zur (Zins-)Festschreibung, noch zum Sicherheitennachschuß, usw.
Grund: Die Banken und der Kunde wussten bei Vertragsabschluß eines Fremdwährungskredites genau, das sie einen Fremdwährungskredit nur deswegen abschließen, um Zins- und Kursgewinne zu erzielen. Jede nur denkbare Einschränkung widerspricht dem Vertragsziel und benachteiligt den Fremdwährungs-Kreditkunden.
Landgericht Klagenfurt: Unzumutbare Leistungsänderung für die Verbraucher
Banken sind nicht berechtigt, im Rahmen eines Fremdwährungskredites bei Steigerung der Wechselkurse oder der Unmöglichkeit der Refinanzierung ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers den jeweils aushaftenden Währungssaldo in Euro zu konvertieren. Darüber informiert der Geschäftsführer der Baufinanz Bayern GmbH, Franz Raich. Raich bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Klagenfurt vom 18. September diesen Jahres (Aktenzeichen 21 Cg 38/09 m).
Im vorliegenden Fall hatte der Wiener Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Sparda-Bank Villach / Innsbruck geklagt. Die Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit zur Konvertierung in Euro ohne „besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder des Sicherungsgebers“ eingeräumt, wenn „die Wechselkurse … nachhaltig steigen oder … sollte sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen.“
Weiter heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredits erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten … bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in Euro zu konvertieren.“
„Diese Klauseln sind nach Auffassung des Gerichts zu unterlassen“, berichtet der Geschäftsführer der Baufinanz Bayern, denn, so die Urteilsbegründung: „Durch die Konvertierung kommt es nämlich zu einer wesentlichen Leistungsänderung, die den Verbrauchern nicht zumutbar ist.“
Eine Rechtfertigung für die Konvertierung sei nicht ersichtlich, so der Richter weiter, da es sich bei den angeführten Änderungen um das Unternehmerrisiko der Bank handele, welches von dieser im Vorhinein zu kalkulieren sei. Franz Raich (Baufinanz Bayern): „Es handelt sich bei einem Fremdwährungskredit um ein einvernehmliches Spekulationsgeschäft, in dessen Rahmen die Bank keine Berechtigung hat, bei Realisierung des Risikos den Kredit zu konvertieren.“
Durch das Konvertierungsrecht werde der Vertragszweck, nämlich die Gewährung eines günstigen Fremdwährungskredites mit der Chance auf Zinsvorteile vereitelt, urteilte das Landgericht Klagenfurt. Gleichzeitig werde der sich aus der Änderung des Fremdwährungskurses ergebende Nachteil festgeschrieben. Das, so Franz Raich, sei als gröblich benachteiligend beurteilt worden. Weiterhin könne es keine sachliche Rechtfertigung dafür geben, dass die Bank eine Konvertierung vornehmen könne, wenn der Kredit auch nach Wechselkursverlusten immer noch ausreichend besichert sei.
Hinsichtlich der Konvertierungsmöglichkeit der Unmöglichkeit der Refinanzierung verwies der Richter auf den Text der Klausel, nach dem es unklar sei, ob eine von der Bank zu vertretende oder eine zufällige Unmöglichkeit gemeint sei. Denn: Die Beklagte hätte es selbst in der Hand, ihre Bonität im Verhältnis zu jenen Instituten zu verbessern, bei denen sie sich in Zusammenhang mit den Fremdwährungskrediten refinanziert. „Ein derartiger Fall einer subjektiven Unmöglichkeit wäre kein Grund für eine Konvertierung des Kredits“, weiß der Geschäftsführer der Baufinanz Bayern.
In Klausel Nummer vier der AGB’s der Sparda-Bank Villach/Innsbruck hieß es, die Kreditnehmer stimmten „allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung oder in Euro – aus welchem Grund immer diese erfolgen – unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg“ zu.
„Eine derart weitreichende Zustimmungsfiktion“, zitiert Franz Raich (Baufinanz Bayern) aus der Urteilsbegründung, „ist aber als gröblich benachteiligend anzusehen.“ Denn: Grundsätzlich sei eine von der Bank veranlasste Konvertierung der Fremdwährung in Euro nur dann zulässig, wenn sich durch die Kursentwicklung der Fremdwährung das Kreditrisiko erhöhe und die Bank trotz Setzung einer angemessenen Frist keine Sicherstellung erlangen könne. Für deutsche Darlehensnehmer, welche einen Fremdwährungskredit in Österreich haben ist das Urteil von großer Wichtigkeit, sollte der Fremdwährungskredit in der Schweiz oder Deutschland aufgenommen worden sein, so ist das Urteil sicher als ein Anstoß für den Darlehensnehmer, seinen Vertrag zu prüfen.
„Sollten klagen notwendig sein in der Schweiz oder Deutschland, so kann das österreichische Urteil mindestens als eine Art „Präzedenzfall“ herhalten, denn in Österreich hat man eine Jahrzehnte lange und umfangsreiche Erfahrung mit Fremdwährungskrediten.“ so die Ansicht des Baufinanz Bayern Geschäftsführers.
Das gesamte Urteil finden Sie HIER.
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![]() anfänglicher, effektiver Jahreszins | 06.09.2010 | |
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| Laufzeit | soll | effektiv |
| 5 Jahre | 2,38% | 2,41% |
| 10 Jahre | 3,04% | 3,08% |
| 15 Jahre | 3,35% | 3,40% |
| 20 Jahre | 3,58% | 3,64% |
| 30 Jahre | 3,71% | 3,77% |
| 06.09.2010mehr > | ||
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